Basisinformation private Krankenversicherung

Basisinformation private Krankenversicherung

Priorität des Abschlusses einer Krankheitskostenvollversicherung: Unverzichtbar.
Eine (gesetzliche oder private) Krankenversicherung ist für jede Person ein Muss, da die Krankheitskosten ein nicht kalkulierbares Risiko darstellen. Lesen Sie daher zunächst unbedingt sich zunächst die Basisinformation private Krankenversicherung durch.

Welche Systeme gibt es in der Krankenversicherung?

  • Gesetzliche Krankenversicherung
  • Private Krankheitskostenvollversicherung
  • Beihilfe und Private Restkostenversicherung
  • Freie Heilfürsorge für Polizisten, Soldaten und Berufsfeuerwehrleute

Wer kann eine private Krankenvollversicherung abschließen?

Die Private Krankenversicherung (PKV) nimmt nur Personen auf, die versicherungsfrei sind:

  • Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit, Berufssoldaten und sonstige Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben.
  • Selbständige, Freiberufler (sofern nicht durch andere Vorschriften versicherungspflichtig, z.B. freie Künstler und Publizisten über die Künstlersozialkasse.
  • Arbeitnehmer (Arbeiter und Angestellte) deren Einkommen bestimmte Grenzen (2022: 64.350 €) überschreitet.

Was sollte bei einem Wechsel in die private Krankenversicherung beachtet werden?

Die Entscheidung für einen Wechsel in die private Krankenversicherung (PKV) sollte nach sorgfältiger Überlegung fallen. Sie ist später kaum mehr umkehrbar, denn die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) muss Personen, die in die PKV gewechselt sind, nur dann wieder aufnehmen, wenn diese wieder krankenversicherungspflichtig werden (z.B. wegen Erhöhung der Versicherungspflichtgrenze oder bei Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung).

Die Rückkehr in die GKV ist durch die Gesundheitsreform 2000 ausgeschlossen,

  • wenn sich der Versicherte auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien ließ oder
  • wenn der Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres wieder versicherungspflichtig wird.

In der PKV gibt es für die eigentlichen Tarife der privaten Anbieter grundsätzlich keinen Annahmezwang. Ausnahme: Der freiwillige Kontrahierungszwang, den sich einige Anbieter bei Beamten binnen der ersten 6 Monate nach Erstverbeamtung unterworfen haben.

Die Krankenversicherer prüfen mit Antragsstellung den Gesundheitszustand des Antragsstellers. Für Vorerkrankungen, die für die Zukunft überdurchschnittliche Kosten für Heilbehandlungen erwarten lassen (wie z.B. Allergien und Schilddrüsenerkrankungen) verlangen die privaten Krankenversicherer Risikozuschläge. Auch können Leistungen für Kosten, die im Zusammenhang mit dieser bereits vorhandenen Erkrankung stehen, aus dem Vertrag ausgeschlossen oder die Annahme des Antrages sogar insgesamt abgelehnt werden (z.B. bei psychischen Erkrankungen, Asthma, schweren Herz-Kreislauferkrankungen…).

Der Antragsteller ist verpflichtet, auf Antragsfragen nach dem Gesundheitszustand vollständige und korrekte Angaben zu machen. Die Anzeigeobliegenheit umfasst die gefahrerheblichen Umstände, nach denen der Versicherer in Textform fragt.

Die Rechtsfolgen bei einer Anzeigepflichtverletzung sind:

Die Folge ist, der Verbraucher steht zunächst ohne Versicherungsschutz da. Es bliebe ihm dann nur die Wahl in den Basistarif eines PKV-Unternehmens zu wechseln. Dort müsste er auch angenommen werden. Der Beitrag liegt hier aber bei Erwachsenen auf Höhe des Höchstbeitrages der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Leistungen des Basistarifs richten sich nach den Vorschriften des fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) und entsprechen daher denen einer gesetzlichen Krankenversicherung.

Auch die Möglichkeit, in die gesetzliche Krankenversicherung zurück zu gehen, besteht nicht, da keine Versicherungspflicht vorliegt.

Um zu sehen, ob oder zu welchen konkreten Bedingungen der einzelne Anbieter Sie annehmen will, empfehlen wir Ihnen, so genannte anonyme Risikovoranfragen bei mehreren Anbietern über uns durchführen zu lassen.

Kündigen Sie auf gar keinen Fall Ihren bisherigen Krankenversicherungsschutz, bevor der beantragte Versicherungsvertrag zustande gekommen ist. Eine Verpflichtung zur Annahme Ihres Antrags besteht nur im nicht sonderlich attraktiven Basistarif.

Welche Wartezeiten sind zu beachten?

Die in der privaten Krankenversicherung (PKV) vorgesehenen Wartezeiten spielen beim Wechsel von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in die PKV keine Rolle, da die Vorversicherungszeit in der GKV auf die Wartezeit angerechnet wird. Voraussetzung ist, dass der Antrag beim privaten Krankenversicherer spätestens zwei Monate nach dem Ausscheiden aus der GKV gestellt wird.

Wer von einem privaten Krankenversicherer zu einem anderen wechselt, der muss allerdings beachten, dass es für die Kostenübernahme durch seinen neuen Versicherer Wartezeiten gibt: Die Kosten für die Heilbehandlung, die in diese Zeit fallen, werden noch nicht ersetzt. Die allgemeine Wartezeit beträgt 3 Monate ab Versicherungsbeginn. Für Zahnleistungen, Psychotherapie und Entbindungen beträgt die Wartezeit sogar 8 Monate. Allerdings verzichten die meisten privaten Krankenversicherer mittlerweile auch bei einem Übertritt von einem anderen PKV-Unternehmen auf diese Wartezeiten.

Welche Leistungen können in der privaten Krankenversicherung versichert werden?

In der PKV kann der Versicherte den Leistungsumfang selbst bestimmen. Die Leistungen der einzelnen Tarife der Unternehmen sind völlig unterschiedlich. Eine umfassende Beratung und der Vergleich verschiedener Tarife mehrerer Unternehmen sind zwingend erforderlich. Ein Tarif setzt sich grundsätzlich aus einzelnen Bausteinen zusammen:

Ambulanttarif

Basisinformation private Krankenversicherung Im Ambulanttarif wird die Kostenerstattung für ambulante ärztliche Leistungen wie Beratungen, Untersuchungen und Behandlungen mit Hausbesuchen, ambulante 0perationen sowie für ambulante Psychotherapie und Heilpraktikerleistungen vereinbart. Eingeschlossen ist die Kostenerstattung für Arzneimittel und Verbandmittel, physikalisch-medizinische Heilmaßnahmen und Hilfsmitteln.

Stationärtarif

Krankenhaus Visite Patientin im Bett pkvforum24 Der Versicherte kann sich entscheiden für Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer mit oder ohne Chefarztbehandlung. Es können auch Tarife gewählt werden, die nur die Kosten für die allgemeine Pflegeklasse übernehmen. Das empfehlen wir jedoch nicht. Zu beachten ist, ob auch stationäre Psychotherapien ohne Einschränkungen versichert sind. Zudem sollte eine freie Krankenhauswahl vereinbart werden. Auch im stationären Bereich empfehlen wir, dass die Abrechnungsmöglichkeit zumindest bis zu den Höchstsätzen der Gebührenordnung erbracht wird.

Zahntarif

pkvforum24 Im Zahntarif ist die Kostenerstattung für zahnärztliche Leistungen festgelegt: Zahnbehandlung (allgemeine prophylaktische, konservierende und chirurgische Leistungen, Behandlung von Mund- und Kiefererkrankungen, Parodontose-Behandlung), Zahnersatz (Kronen, Brücken und Material- und Laborkosten), Kieferorthopädie. Für alle Zahnleistungen sind in den ersten Vertragsjahren gestaffelte Summenbegrenzungen üblich. Diese Begrenzungen entfallen bei Unfall bedingten Kosten.

Krankentagegeldtarif

Krankentagegeld Der Versicherer zahlt bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit das vertraglich vereinbarte Krankentagegeld. Wichtig für alle, die ein Erwerbseinkommen  erzielen (weitere Infos..).

Krankenhaustageldtarif

Die Eigenbeteiligung bei einem Krankenhausaufenthalt beträgt 10,00 € pro Kalendertag, maximal ist sie für 28 Tage zu zahlen. Einerseits ist zu berücksichtigen, dass man eine Haushaltsersparnis hat und zudem selbst bei einem Aufenthalt von über 28 Tagen der maximale finanzielle Schaden für die Zuzahlungen sich auf 280 € beläuft. Ein Schaden, der wirtschaftlich verkraftbar scheint. Zu berücksichtigen wäre weiterhin der (vergleichsweise hohe) zu zahlende Beitrag für das Krankenhaustagegeldversicherung. So zahlt ein 30-Jähriger für ein Krankenhaustagegeld von 50 € pro Tag einen Monatsbeitrag zwischen 8,60 und 15 € (Quelle: Levelnine, Stand September 2022). Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass man eigentlich alle 5 Monate für mindestens einen Tag ins Krankenhaus eingewiesen werden muss, damit sich die Sache „lohnt“. Das ist vergleichsweise sehr unwahrscheinlich.

Der Abschluss einer gesonderten Krankenhaustagegeldversicherung ist nicht zu empfehlen.

Pflegeversicherung

Auch privat Versicherte sind verpflichtet, eine Pflegeversicherung abzuschließen. Der Versicherer, der den Kunden privat krankenversichert, muss ihn auch pflegeversichern. Die Leistungen in der privaten Pflegepflichtversicherung entsprechen denen der sozialen Pflegeversicherung. Kinder sind wie in der sozialen Pflegeversicherung beitragsfrei mitversichert. Ergänzender Zusatzschutz ist jedoch oftmals von Nöten. Weitere Infos zum Thema Pflegeversicherung in unserem buforum24.

Beihilfetarife

Beamte und deren Familienangehörige haben Anspruch auf Beihilfe. Der öffentliche Arbeitgeber beteiligt sich an den Krankheitskosten. Die Restkosten können (müssen ab 01.01.2009) bei einem privaten Krankenversicherer mit einem Beihilfetarif abgesichert werden. Die Leistungen der Beihilfetarife orientieren sich am Leistungsumfang der jeweiligen Beihilferegelung. Neben den Beihilfetarifen werden zusätzlich Beihilfeergänzungstarife angeboten, um Leistungslücken in der Beihilferegelung zusammen mit dem Beihilfetarif zu schließen. Bei Pflegebedürftigkeit besteht Anspruch auf Beihilfe. Übernommen werden 70 %  der beihilfefähigen Aufwendungen. Die Restkosten können bei der PKV versichert werden.

Die entstandenen Kosten für die Heilbehandlung werden – nach Vorleistung des Patienten bzw. der Beilhilfe – nachträglich durch den Krankenversicherer erstattet. Der Arzt rechnet mit dem Patienten ab. Grundlage für die Honorarforderung ist die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) / Zahnärzte (GOZ). Die Arztrechnung reicht der Patient zur Erstattung bei seinem Krankenversicherer ein.

Auslandsreisekrankenversicherung

Reisepass pkvforum24 Auslandsreisekrankenversicherung: Sinnvoller Zusatzschutz für Personen, die berufs- oder urlaubsbedingt ins Ausland fahren, vor allem um den Rücktransport abzusichern. (weitere Infos…).

Wie werden die Beiträge in der privaten Krankenversicherung berechnet?

Die Beiträge in der privaten Krankenversicherung sind risiko- und leistungsbezogen. Entscheidend sind das Eintrittsalter, der Gesundheitszustand und der Leistungsumfang. Für jede Person ist in der Privaten ein gesonderter Beitrag zu berechnen. Die künftige Familienplanung spielt daher bei der Überlegung für einen Wechsel eine gravierende Rolle, sind doch in der gesetzlichen Krankenversicherung Familienangehörige ohne Einkommen beitragsfrei mitversichert.

Wichtig: Das Einkommen bzw. die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit spielt in der privaten Krankenversicherung keine Rolle. Wechselwillige sollten daher auch im Alter und bei vorzeitiger Berufsunfähigkeit über ausreichend hohe finanzielle Mittel verfügen, um sich den Versicherungsschutz leisten zu können. Sonst kann es im Fall der Fälle finanziell mehr als eng werden.

Beiträge im Rentenalter

Rentner werden in der GKV pflichtversichert, wenn eine bestimmte Vorversicherungszeit erfüllt ist. Wer seit der erstmaligen Aufnahme seiner Erwerbstätigkeit bis zur Rentenantragstellung 9/10 der zweiten Hälfte dieses Zeitraums in der GKV (Pflicht- oder freiwillige Versicherung) versichert war, kommt in die günstige Krankenversicherung der Rentner. Diese müssen nur auf ihre gesetzliche Rente den halben Beitragssatz entrichten. Zusätzlich ist auf eine Betriebsrente der volle Beitragssatz zu entrichten. Einmalzahlungen aus Betriebsrenten werden dabei fiktiv gezehntelt und auf dieses Zehntel ist dann wiederum 10 Jahre lang der volle Beitragssatz zu entrichten.

Wird diese 9/10-Regelung nicht erfüllt, besteht eine freiwillige Mitgliedschaft in der GKV. Für freiwillig GKV-Versicherte Rentner werden im Gegensatz zu den Pflichtversicherten (Krankenversicherung der Rentner KVdR) neben den Versorgungsbezügen Einkünfte aus – Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung und sonstige Einnahmen zum Lebensunterhalt zur Beitragsberechnung herangezogen.

Bei einer PKV oder freiwilligen GKV im Rentenbezug erhält man einen Zuschuss in Höhe von derzeit 7,3% der gesetzlichen Rente auf den Beitrag zur Krankenversicherung. Voraussetzung ist der Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Privatversicherte erhalten also nur den Zuschuss in Höhe von 7,3% auf ihre gesetzliche Rente und müssen den Rest aus eigener Tasche zahlen. Das kann dann ziemlich teuer werden, auch wenn dann das mitversicherte Krankentagegeld entfallen kann und der 10 %-ige Altersentlastungszuschlag bereits mit 60 weggefallen ist. Hintergrund:  In der Ansparphase ist ein zusätzlicher 10 %-iger Zuschlag für die Beitragsentlastung auf den ambulanten, stationären und Zahntarif zu zahlen. Dieser soll dazu dienen, die Beitragssteigerungen im Alter zusätzlich zu begrenzen. Ab Alter 60 entfällt dieser Zuschlag.

Selbstbeteiligung

Bitte beachten Sie bei der Tarifauswahl und bei der Vereinbarung einer Selbstbeteiligung folgendes: Entscheiden Sie sich anfangs für einen hohen Selbstbehalt, kann nachher nur bei guter Gesundheit in einen Tarif mit niedrigerem Selbstbehalt gewechselt werden. Auch sonstige Tarifwechsel sind nicht ohne weiteres möglich. Bei höheren Leistungen des Wechsel-Zieltarifs muss unter Umständen ein Verzicht auf dessen höhere Leistungen in Kauf genommen werden, um den Wechsel zu ermöglichen. Dagegen gibt es keine Prämiennachlässe für geringere Teilleistungen des Zieltarifs gegenüber dem Ausgangstarif. Daher sollten Sie die Tarif- und Selbstbeteiligungs-Auswahl gründlich überlegen.

Welche Faktoren spielen bei der Auswahl eines geeigneten Anbieters eine Rolle?

Die Entscheidung für einen privaten Anbieter ist eine Lebensentscheidung, die gründlich überlegt werden sollte. Neben dem zu  zahlenden Beitrag, spielen die versicherten Leistungen, die Tarifstruktur und die Unternehmenskennziffern sowie die Beitragsverläufe in den einzelnen Tarifen und das Tarifalter eine gravierende Rolle. Letztlich entscheidet aber oftmals, wie der jeweilige Versicherer die Gesundheitsverhältnisse beurteilt und zu welchen Bedingungen (z.B. Risikozuschläge oder -ausschlüsse) der Antrag tatsächlich angenommen wird.

Mindeststandards

Bei der Auswahl eines geeigneten Anbieters unterstellen wir einen gewissen Mindeststandard. So bleiben Sie vor unliebsamen Überraschungen im Schadenfall verschont. Dabei berücksichtigen wir die vom Verband der privaten Krankenversicherer (PKV-Verband) und auch vom Bund der Versicherten empfohlenen Standards:

Mindeststandards des PKV-Verbandes
  • Psychotherapie mit 50 Sitzungen,
  • Versorgung mit Hilfsmitteln durch einen offenen Hilfsmittelkatalog,
  • Kostenübernahme für Entwöhnungsbehandlungen bei Suchterkrankungen.
K.O-Kriterien des Bundes der Versicherten

Ambulanter Bereich

  • Offener Hilfsmittelkatalog (analog Empfehlung PKV-Verband),
  • Logopädie & Ergotherapie
  • Ambulante Psychotherapie ohne Genehmigungspflicht und möglichst ohne Begrenzung der Sitzungsanzahl,
  • Psychotherapie im Delegationsverfahren (von Arzt zu Psychotherapeut)
  • Psychotherapie durch Psychotherapeuten nach Psychotherapiegesetz (PsychThG),
  • Verzicht auf Kurortklausel
  • Leistungen über Regelhöchstsätze (2,3-fach) bis zum Höchstsatz (3,5-fach) der Gebührenordnung für Ärzte (GoÄ)

Stationärer Bereich

  • Stationäre Psychotherapie ohne Genehmigungspflicht
  • Stationäre Versorgung in einem Hospiz
  • Stationäre Anschlussheilbehandlung (AHB) ohne vorherige Genehmigung

Zahnbereich

  • Mindestens 70% Erstattung für Implantate, Prothesen, Brüclken, Kronen und Inlays
  • Erstattung unabhänggig von der Prophylaxe

Daraus abgeleitet und ergänzt ergeben sich unsere Mindeststandards:

Es besteht europaweiter Versicherungsschutz. Weltweiter Versicherungsschutz besteht für den vorübergehenden Auslandsaufenthalt für mindestens einen Monat.

Ambulanter Bereich

  • Mindeststandards des PKV-Verbandes,
  • Psychotherapie im Delegationsverfahren (von Arzt zu Psychotherapeut) ohne besondere Einschränkungen und Selbstbehalte,
  • Logopädie & Ergotherapie,
  • Verzicht auf Kurortklausel,
  • Leistungen über Regelhöchstsätze (2,3-fach) bis zum Höchstsatz (3,5-fach) der Gebührenordnung für Ärzte (GoÄ),
  • Verzicht auf Hausarzt- /Primärarztprinzip (sofortiger Facharztbesuch ohne Einschränkungen möglich),

Stationärer Bereich

  • Mindestens 2-Bettzimmer mit Chefarztbehandlung (Wahlleistungen),
  • Wahlleistungen nicht auf Unfälle/bestimmte Erkrankungen begrenzt,
  • Leistungen über Regelhöchstsätze (2,3-fach) bis zum Höchstsatz (3,5-fach) der Gebührenordnung für Ärzte (GoÄ),
  • Stationäre Psychotherapie ohne Genehmigungspflicht
  • Stationäre Versorgung in einem Hospiz

Zahnbereich

  • Leistungen über Regelhöchstsätze (2,3-fach) bis zum Höchstsatz (3,5-fach) der Gebührenordnung für Zahnärzte (GoZ),
  • Summenbegrenzungen in den ersten Jahren entfallen bei einem Unfall.