Basisinformation private Krankenversicherung
Priorität des Abschlusses einer Krankheitskostenvollversicherung: Unverzichtbar.
Eine (gesetzliche oder private) Krankenversicherung ist für jede Person ein Muss, da die Krankheitskosten ein nicht kalkulierbares Risiko darstellen. Lesen Sie daher zunächst unbedingt sich zunächst die Basisinformation private Krankenversicherung durch.
Welche Systeme gibt es in der Krankenversicherung?
- Gesetzliche Krankenversicherung
- Private Krankheitskostenvollversicherung
- Beihilfe und Private Restkostenversicherung
- Freie Heilfürsorge für Polizisten, Soldaten und Berufsfeuerwehrleute
Wer kann eine private Krankenvollversicherung abschließen?
Die Private Krankenversicherung (PKV) nimmt nur Personen auf, die versicherungsfrei sind:
- Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit, Berufssoldaten und sonstige Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben.
- Selbständige, Freiberufler (sofern nicht durch andere Vorschriften versicherungspflichtig, z.B. freie Künstler und Publizisten über die Künstlersozialkasse.
- Arbeitnehmer (Arbeiter und Angestellte) deren Einkommen bestimmte Grenzen (2022: 64.350 €) überschreitet.
Was sollte bei einem Wechsel in die private Krankenversicherung beachtet werden?
Die Entscheidung für einen Wechsel in die private Krankenversicherung (PKV) sollte nach sorgfältiger Überlegung fallen. Sie ist später kaum mehr umkehrbar, denn die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) muss Personen, die in die PKV gewechselt sind, nur dann wieder aufnehmen, wenn diese wieder krankenversicherungspflichtig werden (z.B. wegen Erhöhung der Versicherungspflichtgrenze oder bei Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung).
Die Rückkehr in die GKV ist durch die Gesundheitsreform 2000 ausgeschlossen,
- wenn sich der Versicherte auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien ließ oder
- wenn der Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres wieder versicherungspflichtig wird.
In der PKV gibt es für die eigentlichen Tarife der privaten Anbieter grundsätzlich keinen Annahmezwang. Ausnahme: Der freiwillige Kontrahierungszwang, den sich einige Anbieter bei Beamten binnen der ersten 6 Monate nach Erstverbeamtung unterworfen haben.
Die Krankenversicherer prüfen mit Antragsstellung den Gesundheitszustand des Antragsstellers. Für Vorerkrankungen, die für die Zukunft überdurchschnittliche Kosten für Heilbehandlungen erwarten lassen (wie z.B. Allergien und Schilddrüsenerkrankungen) verlangen die privaten Krankenversicherer Risikozuschläge. Auch können Leistungen für Kosten, die im Zusammenhang mit dieser bereits vorhandenen Erkrankung stehen, aus dem Vertrag ausgeschlossen oder die Annahme des Antrages sogar insgesamt abgelehnt werden (z.B. bei psychischen Erkrankungen, Asthma, schweren Herz-Kreislauferkrankungen…).
Der Antragsteller ist verpflichtet, auf Antragsfragen nach dem Gesundheitszustand vollständige und korrekte Angaben zu machen. Die Anzeigeobliegenheit umfasst die gefahrerheblichen Umstände, nach denen der Versicherer in Textform fragt.
Die Rechtsfolgen bei einer Anzeigepflichtverletzung sind:
- Kündigung (§ 19 Abs. 3 S. 2 VVG) binnen Monatsfrist ab Kenntnis bei leichter Fahrlässigkeit,
- Rücktritt (§ 19 Abs. 2 VVG) binnen Monatsfrist ab Kenntnis bei grober Fahrlässigkeit,
- Anfechtung (§ 22 VVG) wegen arglistiger Täuschung (nach BGB) binnen der ersten 10 Jahre.
Die Folge ist, der Verbraucher steht zunächst ohne Versicherungsschutz da. Es bliebe ihm dann nur die Wahl in den Basistarif eines PKV-Unternehmens zu wechseln. Dort müsste er auch angenommen werden. Der Beitrag liegt hier aber bei Erwachsenen auf Höhe des Höchstbeitrages der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Leistungen des Basistarifs richten sich nach den Vorschriften des fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) und entsprechen daher denen einer gesetzlichen Krankenversicherung.
Auch die Möglichkeit, in die gesetzliche Krankenversicherung zurück zu gehen, besteht nicht, da keine Versicherungspflicht vorliegt.
Um zu sehen, ob oder zu welchen konkreten Bedingungen der einzelne Anbieter Sie annehmen will, empfehlen wir Ihnen, so genannte anonyme Risikovoranfragen bei mehreren Anbietern über uns durchführen zu lassen.
Kündigen Sie auf gar keinen Fall Ihren bisherigen Krankenversicherungsschutz, bevor der beantragte Versicherungsvertrag zustande gekommen ist. Eine Verpflichtung zur Annahme Ihres Antrags besteht nur im nicht sonderlich attraktiven Basistarif.
Welche Wartezeiten sind zu beachten?
Die in der privaten Krankenversicherung (PKV) vorgesehenen Wartezeiten spielen beim Wechsel von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in die PKV keine Rolle, da die Vorversicherungszeit in der GKV auf die Wartezeit angerechnet wird. Voraussetzung ist, dass der Antrag beim privaten Krankenversicherer spätestens zwei Monate nach dem Ausscheiden aus der GKV gestellt wird.
Wer von einem privaten Krankenversicherer zu einem anderen wechselt, der muss allerdings beachten, dass es für die Kostenübernahme durch seinen neuen Versicherer Wartezeiten gibt: Die Kosten für die Heilbehandlung, die in diese Zeit fallen, werden noch nicht ersetzt. Die allgemeine Wartezeit beträgt 3 Monate ab Versicherungsbeginn. Für Zahnleistungen, Psychotherapie und Entbindungen beträgt die Wartezeit sogar 8 Monate. Allerdings verzichten die meisten privaten Krankenversicherer mittlerweile auch bei einem Übertritt von einem anderen PKV-Unternehmen auf diese Wartezeiten.
Welche Leistungen können in der privaten Krankenversicherung versichert werden?
In der PKV kann der Versicherte den Leistungsumfang selbst bestimmen. Die Leistungen der einzelnen Tarife der Unternehmen sind völlig unterschiedlich. Eine umfassende Beratung und der Vergleich verschiedener Tarife mehrerer Unternehmen sind zwingend erforderlich. Ein Tarif setzt sich grundsätzlich aus einzelnen Bausteinen zusammen:
Wie werden die Beiträge in der privaten Krankenversicherung berechnet?
Die Beiträge in der privaten Krankenversicherung sind risiko- und leistungsbezogen. Entscheidend sind das Eintrittsalter, der Gesundheitszustand und der Leistungsumfang. Für jede Person ist in der Privaten ein gesonderter Beitrag zu berechnen. Die künftige Familienplanung spielt daher bei der Überlegung für einen Wechsel eine gravierende Rolle, sind doch in der gesetzlichen Krankenversicherung Familienangehörige ohne Einkommen beitragsfrei mitversichert.
Wichtig: Das Einkommen bzw. die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit spielt in der privaten Krankenversicherung keine Rolle. Wechselwillige sollten daher auch im Alter und bei vorzeitiger Berufsunfähigkeit über ausreichend hohe finanzielle Mittel verfügen, um sich den Versicherungsschutz leisten zu können. Sonst kann es im Fall der Fälle finanziell mehr als eng werden.
Beiträge im Rentenalter
Rentner werden in der GKV pflichtversichert, wenn eine bestimmte Vorversicherungszeit erfüllt ist. Wer seit der erstmaligen Aufnahme seiner Erwerbstätigkeit bis zur Rentenantragstellung 9/10 der zweiten Hälfte dieses Zeitraums in der GKV (Pflicht- oder freiwillige Versicherung) versichert war, kommt in die günstige Krankenversicherung der Rentner. Diese müssen nur auf ihre gesetzliche Rente den halben Beitragssatz entrichten. Zusätzlich ist auf eine Betriebsrente der volle Beitragssatz zu entrichten. Einmalzahlungen aus Betriebsrenten werden dabei fiktiv gezehntelt und auf dieses Zehntel ist dann wiederum 10 Jahre lang der volle Beitragssatz zu entrichten.
Wird diese 9/10-Regelung nicht erfüllt, besteht eine freiwillige Mitgliedschaft in der GKV. Für freiwillig GKV-Versicherte Rentner werden im Gegensatz zu den Pflichtversicherten (Krankenversicherung der Rentner KVdR) neben den Versorgungsbezügen Einkünfte aus – Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung und sonstige Einnahmen zum Lebensunterhalt zur Beitragsberechnung herangezogen.
Bei einer PKV oder freiwilligen GKV im Rentenbezug erhält man einen Zuschuss in Höhe von derzeit 7,3% der gesetzlichen Rente auf den Beitrag zur Krankenversicherung. Voraussetzung ist der Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Privatversicherte erhalten also nur den Zuschuss in Höhe von 7,3% auf ihre gesetzliche Rente und müssen den Rest aus eigener Tasche zahlen. Das kann dann ziemlich teuer werden, auch wenn dann das mitversicherte Krankentagegeld entfallen kann und der 10 %-ige Altersentlastungszuschlag bereits mit 60 weggefallen ist. Hintergrund: In der Ansparphase ist ein zusätzlicher 10 %-iger Zuschlag für die Beitragsentlastung auf den ambulanten, stationären und Zahntarif zu zahlen. Dieser soll dazu dienen, die Beitragssteigerungen im Alter zusätzlich zu begrenzen. Ab Alter 60 entfällt dieser Zuschlag.
Selbstbeteiligung
Bitte beachten Sie bei der Tarifauswahl und bei der Vereinbarung einer Selbstbeteiligung folgendes: Entscheiden Sie sich anfangs für einen hohen Selbstbehalt, kann nachher nur bei guter Gesundheit in einen Tarif mit niedrigerem Selbstbehalt gewechselt werden. Auch sonstige Tarifwechsel sind nicht ohne weiteres möglich. Bei höheren Leistungen des Wechsel-Zieltarifs muss unter Umständen ein Verzicht auf dessen höhere Leistungen in Kauf genommen werden, um den Wechsel zu ermöglichen. Dagegen gibt es keine Prämiennachlässe für geringere Teilleistungen des Zieltarifs gegenüber dem Ausgangstarif. Daher sollten Sie die Tarif- und Selbstbeteiligungs-Auswahl gründlich überlegen.
Welche Faktoren spielen bei der Auswahl eines geeigneten Anbieters eine Rolle?
Die Entscheidung für einen privaten Anbieter ist eine Lebensentscheidung, die gründlich überlegt werden sollte. Neben dem zu zahlenden Beitrag, spielen die versicherten Leistungen, die Tarifstruktur und die Unternehmenskennziffern sowie die Beitragsverläufe in den einzelnen Tarifen und das Tarifalter eine gravierende Rolle. Letztlich entscheidet aber oftmals, wie der jeweilige Versicherer die Gesundheitsverhältnisse beurteilt und zu welchen Bedingungen (z.B. Risikozuschläge oder -ausschlüsse) der Antrag tatsächlich angenommen wird.
Mindeststandards
Bei der Auswahl eines geeigneten Anbieters unterstellen wir einen gewissen Mindeststandard. So bleiben Sie vor unliebsamen Überraschungen im Schadenfall verschont. Dabei berücksichtigen wir die vom Verband der privaten Krankenversicherer (PKV-Verband) und auch vom Bund der Versicherten empfohlenen Standards:
Daraus abgeleitet und ergänzt ergeben sich unsere Mindeststandards:
Es besteht europaweiter Versicherungsschutz. Weltweiter Versicherungsschutz besteht für den vorübergehenden Auslandsaufenthalt für mindestens einen Monat.
Ambulanter Bereich
- Mindeststandards des PKV-Verbandes,
- Psychotherapie im Delegationsverfahren (von Arzt zu Psychotherapeut) ohne besondere Einschränkungen und Selbstbehalte,
- Logopädie & Ergotherapie,
- Verzicht auf Kurortklausel,
- Leistungen über Regelhöchstsätze (2,3-fach) bis zum Höchstsatz (3,5-fach) der Gebührenordnung für Ärzte (GoÄ),
- Verzicht auf Hausarzt- /Primärarztprinzip (sofortiger Facharztbesuch ohne Einschränkungen möglich),
Stationärer Bereich
- Mindestens 2-Bettzimmer mit Chefarztbehandlung (Wahlleistungen),
- Wahlleistungen nicht auf Unfälle/bestimmte Erkrankungen begrenzt,
- Leistungen über Regelhöchstsätze (2,3-fach) bis zum Höchstsatz (3,5-fach) der Gebührenordnung für Ärzte (GoÄ),
- Stationäre Psychotherapie ohne Genehmigungspflicht
- Stationäre Versorgung in einem Hospiz
Zahnbereich
- Leistungen über Regelhöchstsätze (2,3-fach) bis zum Höchstsatz (3,5-fach) der Gebührenordnung für Zahnärzte (GoZ),
- Summenbegrenzungen in den ersten Jahren entfallen bei einem Unfall.