Änderung der Lebenslage

Änderung der Lebenslage

Der Wechsel in eine private Krankenversicherung ist oftmals eine Lebensentscheidung.

Eine Änderung der Lebenslage kann gravierende Auswirkungen auf den Krankenversicherungsschutz haben.

Mit den folgenden Tipps wollen wir Ihnen dazu Hilfestellung bieten, was in bestimmen Situationen mit der Krankenversicherung passiert.

Grundsätzlich gilt:
„Wer sich privat versichert hat und zurück in die gesetzliche Krankenkasse möchte, muss eine Versicherungspflicht vor dem 55.ten Geburtstag nach § 5 SGB V auslösen oder unter die Familienversicherung nach § 10 SGB V fallen. “

Nachfolgend erhalten Sie Einblick in eine Vielzahl praxisrelevanter Fälle.

Änderung der Lebenslage
Was passiert also eigentlich mit meiner Krankenversicherung wenn?
Wie komme ich aus der privaten Krankenversicherung zurück in die Gesetzliche?

… das Einkommen sinkt

Sinkt das eigene Einkommen bei einem Angestellten unter die Pflichtversicherungsgrenze, dann wird man grundsätzlich wieder versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Ausnahme: Wird die Pflichtversicherungsgrenze erhöht. Unterschreitet man deshalb diese künftig wieder, wird man zwar zunächst wieder versicherungspflichtig. Man kann sich jedoch von dieser neu ausgelösten Versicherungspflicht befreien lassen und sich weiterhin privat versichern.

Davon ist jedoch abzuraten, weil man dann nie wieder zurückkommt, solange die Voraussetzungen für die Befreiung (z.B. Status eines Arbeitnehmers) vorliegen.

Heißt: Selbst wenn durch eine Änderung der Lebenslage das Einkommen auf 2.000 € sinken sollte, weil man nur noch Teilzeit arbeitet, kommt man nicht mehr zurück. Auch wenn zwischenzeitlich durch einen Statuswechsel (z.B. nach der Einkommenssenkung wird man arbeitslos und danach bekommt man nur noch einen schlecht bezahlten angestellten Job) einer Versicherungspflicht ausgelöst wird, lebt die Befreiung wieder auf, wenn man in den Ursprungsstatus zurückkehrt.

… man Elternteil wird

Es gilt die Grundregel: Sobald eine Person über der Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung verdient, sind die Kinder bei demjenigen zu versichern, der mehr verdient. Versichert man sich also privat, verdient über dieser Grenze und mehr als der Ehepartner, dann muss jedes Kind (Kosten je Kind 150-200 €) einzeln versichert werden. Arbeitnehmer sollten beachten, dass sich der Arbeitgeber bis maximal zu 50% an den Kosten beteiligt, die er auch an eine durchschnittliche gesetzliche Kasse zu zahlen hätte. Gerade bei zwei und mehr Kindern zahlen auch Arbeitnehmer den Kinderbeitrag dann meist aus eigener Tasche. Hier geht es zu weiteren Detailbeispielen, wo Kinder zu versichern sind.

… man heiratet
Ehepartner ohne eigenes Einkommen bzw. mit einem Minijob sind in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragsfrei mitversichert. In der Privaten muss ein eigenständiger Beitrag gezahlt werden. Das kann teuer werden, gerade dann wenn der Partner mit zum Lebensunterhalt beiträgt, arbeitslos wird und dann in Hartz IV abzurutschen droht. Der Hartz IV-Anspruch dürfte aufgrund des hohen Partnereinkommens dann nicht bestehen, so dass neben dem wegfallendem Einkommen auch noch ein eigenständiger Krankenversicherungsbeitrag für den Partner entrichtet werden muss.

Als beitragspflichtige Einnahme in der gesetzlichen Krankenversicherung des einkommenslosen Partners wird dabei ein Mindestentgelt von derzeit 1.137,67 Euro festgelegt. Der Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung ergibt sich, wenn diese beitragspflichtige Einnahme und der ermäßigte Beitragssatz (14,0 Prozent plus Zusatzbeitrag von 0,0 – 1,7 Prozent) miteinander multipliziert werden. Zusammen mit der Pflegeversicherung müssen Sie dann mit einem monatlichen Beitrag von ca. 215 Euro* rechnen.

Ob dann das Einkommen des erwerbstätigen Partners auch noch angerechnet wird, hängt von der Satzung der Krankenkasse ab

Eine Satzungsbestimmung könnte wie folgt lauten:

„Bei freiwillig versicherten Ehegatten ohne eigene Einnahmen ist für die Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen von den Bruttoeinnahmen des anderen Ehegatten auszugehen. Soweit keine Kinder vorhanden sind, gilt als beitragspflichtige Einnahmen der kalendertägliche Teil der Hälfte der Bruttoeinnahmen des Ehegatten. Verfügt der freiwillig versicherte Ehegatte über eigene Einnahmen, werden diese, mindestens aber die Hälfte der Bruttoeinnahmen des Ehegatten, als beitragspflichtige Einnahmen festgesetzt.

Ist der Ehegatte des freiwilligen Mitglieds bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert, bleiben dessen Einnahmen unberücksichtigt. Bei gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kindern ohne eigene Einnahmen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht familienversichert sind, ist von den monatlichen Bruttoeinnahmen des Ehegatten für jedes Kind ein Betrag in Höhe von 1/6 der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen.“

Derartige Satzungsregelungen sind bei der Mehrzahl der Krankenkassen zu finden. Davon betroffen sind alle Hausfrauen, deren Ehemänner privat krankenversichert sind.

… man sich scheiden lässt
Sind beide Ex-Ehepartner selbst versichert, ändert sich normalerweise nichts. Kinder: Wenn nichts anderes vereinbart wurde, sind Kinder beim Elternteil mit Hauptsorgerecht und am ständigen Aufenthaltsort versichert. Ist eine beitrags­freie Familien­versicherung für das Kind bislang nicht möglich gewesen, weil der privat versicherte Eltern­teil als Haupt­verdiener über der Pflicht­versicherungs­grenze verdient hat und gibt es nun eine Änderung der Lebenslage, fällt dieses mit Rechts­kraft der Scheidung weg.

Folge: Eine gesetzlich krankenversicherte Mutter kann dann das Kind bei ihr beitrags­frei im Rahmen der Familienversicherung mitversichern.

Gesetzlich Krankenversicherte
Bei einer Änderung der Lebenslage durch eine Scheidung muss sich der familienversicherte Partner selbst absichern. Dies muss binnen drei Monaten geschehen.

Privat Krankenversicherte

Besteht ein Vertrag mit beiden zu versichernden Personen, muss der bisherige Nichtversicherungsnehmer lediglich für sich selbst die Versicherungsnehmereigenschaft beantragen.

Bei Beihilfeberechtigten
Problem bei ehemals beihilfeberechtigten Ehepartnern: Der Beihilfeanspruch fällt nach der Scheidung weg. Der Versicherungsnehmer hat Gem. § 185 Abs. 2 VVG Anspruch darauf, dass der Versicherer den Versicherungsschutz im Rahmen der bestehenden Krankheitskostentarife so anpasst, dass dadurch der veränderte Beihilfebemessungssatz oder der weggefallene Beihilfeanspruch ausgeglichen wird. Wird der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Änderung gestellt, hat der Versicherer den angepassten Versicherungsschutz ohne Risikoprüfung oder Wartezeiten zu gewähren.

Eine ehemalige günstige Restkostenversicherung ist somit auf eine teure Vollversicherung umzustellen. Dem kann man eigentlich nur dann entgehen, wenn man, wie Eingangs beschrieben, eine versicherungspflichtige Tätigkeit vor dem 55. Geburtstag aufnimmt oder aber rasch neu heiratet und der neue Partner Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung oder auch beihilfeberechtigt ist.

… man sich selbstständig macht

Privat Versicherte (auch ehem. Beamte)
Bereits privat Versicherte müssen sich dann weiter privat versichern und den gesamten Beitrag aus eigener Tasche zahlen.  Das kann teuer werden, insbesondere dann, wenn der Gewinn am Anfang nicht hoch ausfällt.

Glück haben Künstler und Publizisten mit der Künstlersozialkasse oder Landwirte (Sofern dann noch keine 55 Jahre alt): Diese werden grundsätzlich versicherungspflichtig in einer gesetzlichen Krankenversicherung (§ 5 SGB V). Tipp: War man bisher Arbeitnehmer und hat eine niedrige Selbstbeteiligung, weil sich der Arbeitgeber zwar am Beitrag, aber nicht an der Selbstbeteiligung beteiligt hat, könnte die Vereinbarung eines höheren Selbstbehalts den effektiv zu zahlenden Beitrag (Effektivbeitrag = Monatsbeitrag + jährlicher Selbstbehalt geteilt durch 12) senken.

Was also tun, wenn bei Wechsel in die Selbstständigkeit das Einkommen niedrig ist und die Kosten der Privaten kaum zu schultern sind?

Zunächst sollte man die Möglichkeiten der Beitragsreduzierung prüfen (weitere Infos hier) oder den Weg über das Auslösen einer Pflichtversicherung z.B. durch Aufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit nachdenken. Erhält man dann als Arbeitnehmer die selbstständige Tätigkeit weiter aufrecht, prüfen die Krankenkassen anhand von Arbeitszeit und Einkommen, welche Tätigkeit überwiegt. Überwiegt bei beiden Kriterien die Arbeitnehmereigenschaft, wird man als Arbeitnehmer mit einem Einkommen unter der Pflichtversicherungsgrenze wieder versicherungspflichtig. Andere Lösung: Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit und Aufnahme einer Versicherungspflichtigen bzw. Mitversicherung über die Familienversicherung des Ehegatten, wenn auch nur für kurze Zeit. Danach kann man sich dann freiwillig weiterversichern.

Gesetzlich Krankenversicherte
Alle anderen können sich privat versichern oder freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse bleiben. Was klug ist, hängt vom künftigen Gewinn und anderen Faktoren (Familienangehörige, Gesundheitszustand, Absichern bei Berufsunfähigkeit, Auftragslosigkeit und im Alter) ab.

Selbständige Unternehmer können freiwilliges Mitglied in einer gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) werden. Die Krankenkasse erhebt für Selbstständige einen Beitrag von 14,0 % zzgl. Kassenzusatzbeitrag des Bruttoeinkommens (ohne Krankengeldbezug), maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 4.987,50 EUR (Stand: 2023) im Monat, mindestens jedoch auf das Mindesteinkommen von 1.137,67 EUR monatlich. Aus der niedrigeren Grenze ergibt sich ein Mindestbeitrag für Selbständige in der gesetzlichen Krankenkasse von ca. 158,43 EUR mtl. zuzüglich Zusatzbeitrag je nach Kasse.

Eine private Krankenversicherung erhebt den Beitrag einkommensunabhängig. In wirtschaftlich schlechten Zeiten droht der doppelte Boomerang: Schlechte Einnahmen und weiterhin ein hoher privater Krankenversicherungsbeitrag haben schon manchem Selbständigen den Schweiß auf die Stirn getrieben.

… man ein Studium aufnimmt
Mit der Immatrikulation wird man versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung.

… man einer geringfügige Beschäftigung nachgeht
Die Aufnahme einer zusätzlichen geringfügigen Beschäftigung löst zunächst keine Versicherungspflicht aus. Man verharrt daher in seinem bisherigen Krankenversicherungsstatus.

Ist man künftig nur noch geringfügig beschäftigt, verheiratet und der Ehegatte ist Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung, kann man sich dort im Rahmen der Familienversicherung beitragsfrei mitversichern.

… man arbeitslos wird
….
Wer vor dem 55. Geburtstag arbeitslos wird, löst damit zunächst eine Versicherungspflicht (vgl. § 5 SGB V Nr. 2) aus. Danach muss man privat versichert bleiben und erhält einen Zuschuss von der Bundesagentur für Arbeit. Binnen zweier Wochen nach Beginn der Versicherungspflicht muss eine Krankenkasse gewählt werden.

Es ist zu überlegen, ob für den Zeitraum der Arbeitslosigkeit eine Anwartschaftsversicherung bei dem privaten Anbieter abgeschlossen werden soll. Das ist vor allem dann ratsam, wenn man vor hat, wieder rasch in die Private zurückzukehren.

Man kann unter Umständen während der Arbeitslosigkeit auch privat versichert bleiben. Dafür muss man sich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung binnen der ersten 3 Monate nach Bezug von ALG1 befreien lassen. Das ist nur möglich, wenn man in den fünf Jahren vor dem Bezug von ALG I komplett privat krankenversichert war (§ 8 Abs. 1 Nr. 1a SGB V). Eine Befreiung ist aber extrem genau zu überlegen, da man dann nie in die Gesetzliche Kasse zurückwechseln kann, solange die Voraussetzungen für die Befreiung (Arbeitslosigkeit) vorliegen. Auch bei einer späteren erneuten Arbeitslosigkeit lebt die Befreiung wieder auf.

Rutscht man von ALG 1 in ALG 2 als Privatversicherter, gibt es einen Zuschuss zur PKV, aber auch nur mit max. der Hälfte des Höchstbeitrages des PKV-Basistarifes (384,58 € zzgl. Pflegeversicherung). Weitere Infos kann dem Merkblatt der Bundesagentur entnommen werden.

Ehemals Selbstständige, deren Einkommen wegbrechen und die keine freiweiwillige Arbeitslosenversicherung abgeschlossen haben, rutschen gleich in Hartz IV (ALG2).

… man schwer erkrankt oder verunfallt und berufsunfähig oder dienstunfähig wird

Gesetzlich versichert
Gesetzlich Krankenversicherte kommen in die günstige Krankenversicherung der Rentner, wenn man mindestens 9/10 vom erstmaligen Beginn der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Rentenantragstellung gesetzlich krankenversichert war. Ob freiwillig, pflicht- oder familienversichert spielt dabei keine Rolle. Hier wird dann nur die gesetzliche Erwerbsminderungsrente mit einem Krankenversicherungsbeitrag belegt und davon trägt die Hälfte auch die Krankenversicherung der Rentner. Der Krankenversicherungsbeitrag dürfte daher überschaubar sein. Allerdings reichen die Erwerbsminderungsrenten oftmals kaum zum Leben aus. Ergänzender Schutz ist oftmals zwingend notwendig. Hier helfen wir Ihnen über unser www.buforum24.de gerne weiter.

Privat versichert
Der Eintritt einer Erwerbsminderung bzw. Berufsunfähigkeit löst zunächst keine Versicherungspflicht aus. Privat Krankenversicherte müssen daher ihren Beitrag weiterzahlen. Gesetzliche Rentenversicherte erhalten auf ihre Rente einen Zuschuss in Höhe von 50% des zu zahlenden Beitrages.
Beispiel:
Erwerbsminderungsrente 1.000 €, Krankenkassenbeitragssatz gesamt 15,6%, Pflegeversicherungsbeitragssatz 3,05%. Fiktiver Gesamtbeitrag = 187,50 €. Zuschuss zur privaten Krankenversicherung 50% = 93,75 €. Beträgt der private Beitrag dann beispielsweise 600 €, wären über 500 € aus eigener Tasche zu zahlen.

Ausreichender Schutz im Fall einer Berufsunfähigkeit sollte daher auf jeden Fall vorhanden sein. Gerne helfen wir Ihnen auch hier weiter. Besuchen Sie einfach unser renommiertes Expertenportal www.buforum24.de.

Beihilfeberechtigt und privat versichert
Bei Dienstunfähigkeit steigt der Beihilfesatz auf 70%. Die restlichen 30% sind dann weiter privat abzusichern. Da das Einkommen durch die Dienstunfähigkeit sinken dürfte, solle für diesen Fall vorgesorgt werden. Wir helfen hier gerne weiter. Besuchen Sie unser Expertenportal www.buforum24.de

… man in den verdienten Altersruhestand geht

Gibt es eine Änderung der Lebenslage, weil man in den Ruhestand geht, mujss differenziert werden, wei man krankenversichert ist.

Gesetzlich pflichtversichert
Rentner werden in der GKV pflichtversichert, wenn die sogenannte Vorversicherungszeit erfüllt ist. Wer seit der erstmaligen Aufnahme seiner Erwerbstätigkeit bis zur Rentenantragstellung 9/10 der zweiten Hälfte dieses Zeitraums in der GKV (freiwillige, Pflicht- oder Familienversicherung) versichert war, kommt in die günstige Krankenversicherung der Rentner. Diese müssen nur auf ihre gesetzliche Rente den halben Beitragssatz entrichten. Zusätzlich ist auf Betriebsrenten der volle Beitragssatz zu entrichten. Einmalzahlungen aus Betriebsrenten werden dabei fiktiv gezehntelt und auf dieses Zehntel ist dann wiederum 10 Jahre lang der volle Beitragssatz zu entrichten.

Wird diese Zeit nicht erfüllt, besteht eine freiwillige Mitgliedschaft in der GKV.

Für freiwillig GKV-Versicherte Rentner werden im Gegensatz zu den Pflichtversicherten (Krankenversicherung der Rentner KVdR) neben den Versorgungsbezügen Einkünfte aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung und sonstige Einnahmen zum Lebensunterhalt zur Beitragsberechnung herangezogen. Gute weitere Infos zum Thema findet man in der Broschüre der Deutschen Rentenversicherung.

Gesetzlich freiwillig versichert
Erfüllt man die 9/10-Regelung nicht, beispielsweise weil man einen Teil seiner Zeit in der zweiten Hälfte des Erwerbslebens privat versichert war, dann werden alle Einnahmen die der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit dienen mit dem vollen Krankenversicherungsbeitrag belegt. Dazu zählen dann auch Miet-, Zins- und Pachteinnahmen. Lediglich auf die gesetzliche Rente erhält man einen Zuschuss von 50% der Beiträge.

Beispiel:
Krankenkassenbeitragssatz gesamt 15,6%, Pflegeversicherungsbeitragssatz 3,05%.

Gesetzliche Rente: 1.000 €, fiktiver Gesamtbeitrag = 187,50 €. Zuschuss 50%. Beitrag = 93,75 €.

Betriebsrente: 500 € –  Beitrag 93,75 €
Zinseinnahmen: 200 € – Beitrag = 37,50 €
Mieteinnahmen: 1.000 €  – Beitrag = 187,50 €
Gesamtbeitrag = 412,50 €

Privat versichert

Bei einer PKV oder freiwilligen GKV im Rentenbezug erhält man einen Zuschuss in Höhe von derzeit 7,3% der gesetzlichen Rente auf den Beitrag zur Krankenversicherung und Pflegepflichtversicherung. Voraussetzung ist der Bezug einer Rente aus der GRV.

Privatversicherte erhalten also nur den Zuschuss in Höhe von 7,3% auf ihre Rente und müssen den Rest aus eigener Tasche zahlen. Das kann dann ziemlich teuer werden, auch wenn dann das mitversicherte Krankentagegeld entfallen kann und der 10 %-ige Altersentlastungszuschlag bereits mit 60 weggefallen ist.

Hintergrund:  In der Ansparphase ist ein zusätzlicher 10 %-iger Zuschlag für die Beitragsentlastung auf den ambulanten, stationären und Zahntarif zu zahlen. Dieser soll dazu dienen, die Beitragssteigerungen im Alter zusätzlich zu begrenzen. Ab Alter 60 entfällt dieser Zuschlag. Rettungsanker für Personen, die ihren Vertrag vor dem 01.01.2009 abgeschlossen haben und noch in einem Bisex-Tarif versichert sind, könnte der modifizierte Standardtarif für Rentner sein. Der Basistarif mit Beiträgen am Limit der Gesetzlichen, dürfte in der Regel zu teuer sein.

Beihilfeberechtigte
Der Beihilfesatz liegt dann bei 70%. Privatversicherte müssen dann nur noch 30% der Kosten im ambulanten, stationären und Zahnbereich absichern.

Nur in Bremen und Hessen wird die Beihilfe familienbezogen berechnet. Zu der 50%-igen Grundbeihilfe kommen dann zusätzlich:

  • + 5 Prozentpunkte für Verheiratete
  • + 5 Prozentpunkte für jedes berücksichtigungsfähige Kind (maximal bis zu 70 Prozent)
  • + 10 Prozentpunkte für Versorgungsempfänger
  • + 15 Prozentpunkte für Witwen und Witwer

Wie bei den anderen Privatversicherten ist auch bei ihnen mit 60 bereits der 10 %-ige Altersentlastungszuschlag, der dafür sorgen soll, dass die Beiträge im Alter nicht mehr so stark steigen, weggefallen.

Gesetzlich Krankenversicherte Beamte sind bekanntlich freiwillige Mitglieder (siehe oben) und müssen, wie andere freiwillig Versicherte auch, auf ihre gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit den vollen Kassenbeitrag entrichten.

Bei einer Änderung der Lebenslage beraten wir Sie gerne persönlich. Sie können hier direkt einen Termin bei uns buchen.