Nettoeinkommen

Krankentagegeldversicherung – Begrenzung auf das Nettoeinkommen

In der privaten Krankentagegeldversicherung gilt das Bereicherungsverbot. Das bedeutet, dass man nach einem Schadenfall nicht besser da stehen darf als vorher. In diesem Fall, dass das Krankentagegeld zusammen mit anderen Krankentagegeldern, das auf den Kalendertag umgerechnete Nettoeinkommen (Bruttoeinkünfte abzüglich Abgaben und Steuern) nicht übersteigen darf. Maßgebend bei der Berechnung des Nettoverdienstes ist der Durchschnittsverdienst der letzten 12 Monate vor Antragsstellung bzw. vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit.

Bei Selbstständigen / Freiberuflern mit wenig Gewinn lauert hier ein böser Fallstrick. Schließlich begrenzt der Gewinn  die Leistungspflicht des Anbieters. Teilweise dürfen auch nur 75% des Gewinns versichert werden. Gut ist daher gerade bei ihnen, wenn ein bestimmter Prozentsatz (z.B. 75-80%) der Betriebseinnahmen pauschal versichert werden können.

Insbesondere Privatversicherte und freiwillig gesetzlich Krankenversicherte haben von dem ausgezahlten Nettoverdienst die Beiträge zur Kranken-, gesetzlichen Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zu zahlen. Für sie empfiehlt es sich daher ebenfalls, zumindest diese Kosten mitversichern zu können.

Wir raten daher, die Frage mit einem „ja“ zu beantworten.

Zweite Krankentagegeldpolice bei einem anderem privaten Krankenversicherer

Besteht bereits eine private Krankenversicherung bei einem anderen privatem Krankenversicherungsunternehmen, muss zunächst die Zustimmung dieses (Erst-) Versicherers eingeholt werden. Hat man dieses versäumt, kann der Erstversicherer den dort bestehenden Vertrag kündigen.

Was tun, wenn das Tagegeld zu hoch angesetzt wurde?

Dann sollte es auf einen bedarfsgerechten Betrag herunter gesetzt werden. Empfehlenswert ist es meist, den Restbetrag, also der nicht mehr benötigte Betrag, auf Anwartschaft zu setzen.

PDF file download Musterbedingungen MB/KT