Krankenhauszusatzversicherung

Krankenhauszusatzversicherung

Stationäre Zusatzversicherung

Gerade bei Krankenhausaufenthalten kann es sinnvoll sein, im Ein- bzw. Zweibettzimmer mit Chefarztbehandlung vereinbart werden.

Gerade die Chefarztbehandlung ist aus unserer Sicht ein wichtigstes Kriterium, da dann mit einem hohen Masse gewährleistet ist, dass nur eine einzige Person die Fäden während des Krankenhausaufenthaltes in der Hand behält und nicht möglicherweise wechselnde diensthabende Ärzte. Koordinationsschwierigkeiten bei möglicherweise ständig wechselndem Behandlungspersonal können so deutlich besser vermieden werden.

Auch die freie Wahl des Krankenhauses kann von großem Vorteil sein, da hierdurch immer ein Arzt des Vertrauens und ein absoluter Spezialist zur Untersuchung herangezogen werden kann. Überlebensnotwendig sind solche Verträge allerdings nicht.

Bei den Privatanbietern unterscheidet man zwischen so genannten Wahlleistungstarifen und Restkostentarifen. Unterschied: Der Restkostentarif übernimmt auch die Mehrkosten, die entstehen können, wenn Sie sich nicht in eines der nächst beiden gelegenen Krankenhäuser begeben. Beispiel: Der Allgemeine Pflegesatz liegt in Ihrem Fall in den beiden nächst gelegenen Krankenhäusern bei 250 € pro Tag. Sie wollen sich aufgrund eines schweren Krebsleidens jedoch lieber in der Spezialklinik des Herrn Prof. XY behandeln lassen. Der dortige Pflegesatz beträgt allerdings 500 € pro Tag. Während Sie bei einem Wahlleistungstarif auf den Differenzkosten „hängen bleiben“, erfolgt bei einem Restkostentarif eine Erstattung. Daher warnen wir vor dem Abschluss von Wahlleistungstarifen.

Mindeststandards in der Krankenhauszusatzversicherung

  • Zweibettzimmer und Chefarztbehandlung. Wenn Verzicht hierauf möglich muss Ersatzkrankenhaustagegeld gezahlt werden
  • Von der GKV nicht übernommenen Restkosten durch die Wahl eines anderen als in der Einweisung genannten Krankenhauses sollen erstattet werden.
  • Keine Leistungsbeschränkungen auf Unfälle oder bestimmte Erkrankungen. Keine sonstigen Ausschnittsdeckungen.
  • Versicherer verzichtet auf sein ordentliches Kündigungsrecht in den ersten 3 Jahren

Weitere Leistungskriterien (z.B. Kostenübernahme auch bei ambulanten Operationen im Krankenhaus), wie sie in unserer Risikoanalyse abgefragt werden, sind zu beachten und können im Einzelfall wichtig sein.

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