Was tun bei Beitragssteigerungen?


Die Beiträge steigen, sowohl in der gesetzlichen als auch in der privaten Krankenversicherung.

Dies liegt vor allem an der ständig steigenden Lebenserwartung sowie an den Inflationsraten und Kostensteigerungen im Gesundheitswesen, die oftmals deutlich über der allgemeinen Teuerungsrate liegen. Die gesetzlichen Krankenkassen können dann einen Sonderbeitrag verlangen. Der Gesetzeber kann außerdem die Beitragsbemessungsgrenze erhöhen und den Leistungskatalog einschränken.

Private Krankenversicherer können "nur" den Beitrag erhöhen. Die Leistungen werden bekanntlich vertraglich vereinbart. Dies ist aber leider nur die halbe Wahrheit. Kommt ein Privatanbieter mit seiner Kalkulation nicht hin, dann kam es in der Vergangenheit häufig vor, dass der Tarif für den Neuzugang einfach geschlossen wurde. Das vorhandene Versichertenkollektiv wird nicht mehr mit "jungem, gesunden" Blut aufgefrischt sondern durchschnittlich immer älter. Folge: Die Beiträge steigen überpropotional an. Im so genannten Neugeschäft wird dann ein Tarif angeboten, dessen Leistungsspektrum oftmals nur leicht unter dem des Alten liegen. Das Wirtschaftsmagazin Focus hat bereits vor gut 10 Jahren in seiner Ausgabe 39/1999 die Anzahl der Tarife veröffentlicht. Bereits damals kamen beispielsweise die Inter Krankenversicherung auf mindestens 13 (!), die Berlin-Kölnische (heute Gothaer) auf 8, der Deutsche Ring auf 7, die Central auf 7, Signal und Bayrische Beamten auf 6, die Hallesche auf mind. 6, und die Vereinte (heute Allianz) auf mind. 5 Tarife. Heute kommen noch zahlreiche weitere Tarife dazu.

Es stellt sich daher die Frage, was Privatversicherte gegen Beitragserhöhungen tun können?

Wechsel in einen günstigeren Tarif der gleichen Gesellschaft (Umtarifierung) 

Die  Versicherten in Alttarifen haben das Recht auf Tarifwechsel. Sie können jederzeit in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz wechseln. Gemäß § 204 Versicherungsvertragsgesetz  (VVG) hat der Versicherungenehmer einen Rechtsanspruch auf Wechsel in andere Tarife mit gleichwertigem Versicherungsschutz unter Anrechnung der aus dem Versicherungsvertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung. Soweit die Leistungen in dem neuen Tarif höher oder umfassender sind als im bisherigen Tarif, kann der Versicherer nur (!) für die Mehrleistungen einen Leistungsausschluss oder einen angemessenen Risikozuschlag und insoweit auch eine Wartezeit verlangen. Der Versicherungsnehmer sollte sich vom Versicherer die Mehrleistungen explizit benennen lassen. Der Versicherungsnehmer kann den Risikozuschlag und neue Wartezeiten bezogen auf diese Mehrleistungen vermeiden, wenn er auf diese Mehrleistungen des neuen Tarifes verzichtet. Dies ist oftmals ratsam, weil die Mehrleistungen nur marginaler Natur sind. Beispielsweise könnte eine Brille dann bis 200 € und nicht mehr nur bis 100 € erstattet werden.

Wichtig ist es für den Versicherungsnehmer, dass er die Leistungen des bisherigen Tarifes mit denen des Neuen detailliert, idealerweise in Form einer tabellarischen Gegenüberstellung, vom Versicherer gegenübergestellt bekommt. Auf jeden Fall sollten Sie aus unserer Sicht Tarife meiden, bei denen wichtige Risiken wie beispielweise Psychotherapien größtenteils stark eingeschränkt oder sogar überhaupt nicht versichert sind.

Achtung Blockadepolitik: Nach meinen bisherigen Erfahrungen blocken viele Anbieter gerne ab, wenn es darum geht, Umtarifierungsvorschläge abzugeben. Da wird einem Versicherungsnehmer schon einmal geraten, in einen anderen Tarif zu wechseln, der aber auch schon geschlossen wurde. Oder aber man muss mehrere E-Mails schreiben und Telefonate führen, bis die geforderten Vorschläge tatsächlich auf dem Tisch liegen. Die meisten Versicherer haben schließlich kein großes Interesses daran, sich die neuen Tarife mit Alten und somit vermeintlich kranken und teuren Altversicherten kaputt zu machen.

Auf die Spitze treibt es aus meiner Sicht die Allianz Private Krankenversicherung (APK): Sie erhebt bei einem Wechsel in ihre neuen Aktimed-Tarife einen Tarifstrukturzuschlag (siehe auch Focus-Artikel). Der PKV-Ombudsmann hatte der APK empfohlen, den Zuschlag nicht zu erheben. Die APK lehnte diese Empfehlung ab. Daraufhin untersagte die BaFin der APK die Erhebung, worauf die Allianz Private Krankenversicherung Klage vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt erhob und dort zur Überraschung vieler Experten sogar Recht bekommen hat. Nun geht es in die nächste Runde vor das Bundesverwaltungsgericht. Bleibt zu hoffen, dass dieses Einsicht mit den Versicherten hat und das Tarifwechselrecht hierdurch nicht unterlaufen werden kann. Versicherte der Allianz sollen den Zuschlag nur unter schriftlichen Vorbehalt akzeptieren. Personen, die sich für den Abschluss eines privaten Vertrages interessieren, sollten solche Anbieter aus unserer Sicht meiden.

Umstellung des Versicherungsschutzes

Eine Beitragsersparnis lässt sich dann erzielen, wenn Sie ihren Versicherungsschutz im gleichen Tarif reduzieren. Beispielsweise ist dies der Fall, wenn Sie bisher im stationären Bereich das Ein- bzw- Zweibettzimmer mit privatärztlicher Leistung versichert haben, künftig aber auf diesen Komfortschutz verzichten und stattdessen nur allgemeine Krankenhausleistungen im Mehrbettzimmer wählen. Meist besteht dann aber auch kein Anspruch auf Chefarztbehandlung mehr. Auch im Zahnbereich kann ggf. auf niedrigere Erstattungssätze umgestellt werden. Die etwaige Umstellung des Versicherungsschutzes sollte im Zusammenhang mit dem Tarifwechsel geprüft werden.

Vereinbarungen von Selbstbeteiligungen

Durch die Vereinbarung von Selbstbeteiligungen lässt sich der Beitrag senken. Bis zur Höhe der jährlichen Selbstbeteiligung zahlt der Versicherte die Heilkosten selbst. Je höher die Selbstbeteiligung, desto niedriger der Beitrag. Allerdings: Angestellte sollten bedenken, dass sich der Arbeitgeber zwar zur Hälfte an den Beiträgen (2010 max. 262,50 € zzgl. 36,56 € für die Pflegepflichtversicherung), nicht aber am Selbstbehalt beteilgt. Zum Vergleich unterschiedlicher Selbstbeteiligungsvarianten sollten Angestellte folgende Rechnung aufmachen:

Monatsbeitrag minus Arbeitgeberanteil (Hälfte des Beitrages, max. 262,50 €) plus (Selbstbeteiligung geteilt durch 12) ist gleich Effektivbeitrag

Freiberufler und Selbstständige sollten mit folgender Formel die einzelnen Selbstbeteiligungsstufen vergleichen:

Monatsbeitrag plus (Selbstbeteiligung geteilt durch 12) ist gleich Effektivbeitrag

Achtung: Sollten Sie als als Künstler bzw. Publizist Mitglied der Künstlersozialkasse (KSK) sein, dann beteiligt sich die KSK zwar mit 50% an der Beitragszahlung zur privaten Krankenversicherung. Maximal beteiligt sie sich jedoch mit 50% des Beitrages den sie an eine gesetzliche Kasse abzuführen hätte. An der Selbstbeteiligung beteilgt sich die KSK allerdings ebenfalls nicht.

Wechsel in den Basistarif

Die privaten Krankenversicherer sind verpflichtet, einen Basistarif anzubieten. Die Leistungen liegen auf dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung und orientieren sich daher an den Vorschriften des fünften Sozialgesetzbuches (SGB V). Der Beitrag für Erwachsene liegt auf dem Höchstbeitrag der gesetzlichen Kassen. Allerdings gibt es keine beitragsfreie Mitversicherung von Familienangehörige. Auch für Kinder ist ein eigener Beitrag (2009: 226 €) zu zahlen. Übrigens: Einem Urteil des Sozialgerichtes Gelsenkirchen zur Folge, können Bezieher des Arbeitslosengeldes II die volle Erstattung des Beitrages zum Basistarif verlangen. Weitere Informationen zum Basistarif finden Sie hier.

Wechsel in den Standardtarif

Für Personen, die vor dem 1.1.2009 bereits privat krankenversichert waren gilt: Wer 10 Jahre bei seinem privaten Unternehmen versichert und mindestenes 65 Jahre alt ist (in Ausnahmefällen auch vorher), kann in den Standardtarif für Rentner wechseln. Einen umfassenden Überblick über die Leistungen des Standardtarifes bietet eine Broschüre des Verbandes der privaten Krankenversicherungsunternehmen und die zugehörigen Versicherungsbedingungen. Im Vergleich zum Basistarif dürfte der Standardtarif meist die deutlich günstigere aber auch leistungsschwächere Lösung sein.

Wechsel zu einem anderen Versicherer

Theoretisch besteht auch die Möglichkeit, zu einem anderen Versicherer zu wechseln.

Versicherte, die seit dem 1.1.2009 eine Krankheitskostenvollversicherung neu abgeschlossen haben, können jederzeit zu einem anderen Versicherer unter Mitnahme eines Teils ihrer Alterungsrückstellung wechseln.

Versicherte die ihren privaten Krankenversicherungsvertrag vor dem 1.1.2009 abgeschlossen haben, können die Alterungsrückstellungen nur dann mitnehmen, wenn sie bis zum 30.06.2008 in den Basistarif ihres Versicherungsunternehmens gewechselt haben, in dem sie dann 18 Monate verharren müssen,um dann in den Basistarif eines anderen Anbierters wechseln zu können. Nach Ablauf der 18 Monate könnten sie dann aus dem Basistarif in einen Vollkostentarif des neuen Privatanbieters wechseln. Allerdings ist dann eine erneute Risikoprüfung notwendig. Von diesem Wechselrecht haben aber kaum Versicherte Gebrauch gemacht.

Alle anderen Altversicherten verlieren bei einem Wechsel ihre Alterungsrückstellungen. Bei einem Wechsel sollte beachtet werden, dass der neue Versicherer eine erneute Gesundheitsprüfung und eventuell auch neue Wartezeiten verlangt. Ein Versichererwechsel sollte daher sehr sorgfältig abgewägt werden und ist meist kaum zu empfehlen.

Welche Faktoren spielen bei der Auswahl eines geeigneten Anbieters eine Rolle?

Die Entscheidung für einen privaten Anbieter ist eine Lebensentscheidung, die gründlich überlegt werden sollte. Neben dem zu zahlenden Beitrag, spielen die versicherten Leistungen, die Tarifstruktur und die Unternehmensdaten sowie die Beitragsverläufe in den einzelnen Tarifen und das Tarifalter eine gravierende Rolle. Eine entscheidende Rolle spielt natürlich, zu welchen Bedingungen (z.B. Risikozuschläge oder -ausschlüsse) der einzelne Anbieter jemanden auf Grund des Gesundheitszustandes tatsächlich annimmt.

Dabei beurteilen die Versicherer gleichartige Vorerkrankungen und die damit verbundenen Risiken durchaus unterschiedlich. Tests haben gezeigt, dass ein und dieselbe Person bei identischen Angaben mal einen Vertrag bekommen hätte, bei anderen Gesellschaften einen Risikozuschlag hätte bezahlen müssen und bei wieder anderen Versicherern ganz abgelehnt worden wäre.  

Wenn auch Sie befürchten, Probleme beim Abschluss auf Grund von Vorkrankungen zu bekommen oder wenn Sie den Datensammlern aus Prinzip keine Chance geben wollen, so bietet sich für private Krankenversicherungen über das Internet eine Lösung im Wege einer Risikovoranfrage an. Dahinter verbirgt sich folgendes System:

Den  Versicherungsgesellschaften wird eine Anfrage vorgelegt, die zwar den Umfang des gewünschten Versicherungsschutzes und die Angaben zu Vorerkrankungen usw. enthält, die aber soweit anonymisiert ist, dass eine Speicherung bzw. Zuordnung zu Ihnen als Person nicht möglich ist.

Erst wenn eine Gesellschaft erklärt, dass und zu welchen Konditionen sie den Vertrag anbietet, kann entschieden werden, ob man dem Vertragsabschluss zustimmt.

Rückkehr in eine gesetzliche Krankenversicherung

Um in eine gesetzliche Krankenversicherung zurückkehren zu können, muss man entweder eine versicherungspflichtige Tätigkeit aufnehmen oder aber beim Ehepartner im Rahmen der Familienversicherung Unterschlupf finden. Im zuletzt genannten Fall sind die Vorschriften des § 10 SGB V zu beachten.

Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung richtet sich nach den Vorschriften des § 5 SGB V. Danach wird eine Versicherungspflicht beispielsweise dann ausgelöst, wenn bei Arbeitnehmern das Einkommen unter die Pflichtversicherungsgrenze sinkt oder eine Tätigkeit als Künstler und Publizist (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 SGB V) nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz festgestellt wird. Auch Studenten (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V) bzw. Empfänger von Arbeitslosengeld (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 und 2a SGB V) werden versicherungspflichtig.

Eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung nach Vollendung des 55. Lebensjahres ist allerdings ausgeschlossen.

Wer sich einmal bei Feststellung der Versicherungspflicht von dieser hat befreien lassen, um privat versichert zu bleiben, kommt übrigens nicht mehr in eine gesetzliche Kasse zurück, sofern die Voraussetzungen für die Befreiung vorliegen. Hat sich beispielsweise ein Student bei seiner Immatrikulation von der Versicherungspflicht befreien lassen, dann kommt er, egal was passiert, nicht in eine gesetzliche Kasse zurück, solange er den Studentenstatus inne hat.

Zu beachten ist außerdem folgendes:
Scheidet man später wieder aus der Versicherungspflicht aus, dann kann man sich gesetzlich nur dann freiwillig weiterversichern, wenn bestimmte Vorversicherungszeiten erfüllt werden. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V muss man entweder mindestens 12 Monate vorher ununterbrochen oder ab in den letzten 5 Jahren mindestens 24 Monate versichert gewesen sein. Dass heisst: Wer nur vorübergehend für ein paar Monate eine Versicherungspflicht in einer gesetzlichen Krankenkasse auslöst, muss, sofern man wieder ausscheidet, wieder zurück in die Privatversicherung. Diese sollte daher bei einer Rückkehr auch nicht komplett gekündigt, sondern in eine Anwartschaftsversicherung umgewandelt werden. Privatversicherte sollten aber auch mit ihrem bisherigen Versicherer besprechen, ob Teile des Schutzes in eine Zusatzversicherung (z.B. im stationären Bereich) umgewandelt werden können und ob die bisher angesammelten Altersungsrückstellungen bei dieser Zusatzversicherung angerechnet werden.

Beitragsklage

Kein Versicherungsnehmer wird eine Beitragsanpassung überprüfen können. Wer eine Beitragsanpassung überprüfen lasssen möchte, wendet sich am besten an einen Sachverständigen Aktuar. Ein renommierter Experte auf diesem Gebiet ist beispielsweise der Versicherungsmathematiker Peter Schramm.